Patientenrechte und Beratung in der Euregio
Im Rahmen des Interreg-Projekts „Fit for Cooperation – Cross Border Obstacles (Fit4Co CBO)“
(www.fit4co.eu) hat das Projekttandem, bestehend aus der Tiroler Patientenvertretung sowie den Volksanwaltschaften der Autonomen Provinzen Bozen und Trient, eine Euregio-Broschüre mit dem Titel „Grenzenlos gesund“ erstellt. Diese informiert über Patientenrechte und Beratungsangebote innerhalb der Euregio.
Die Broschüre behandelt aktuelle Themen wie die Europäische Charta der Patientenrechte und die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus werden Aspekte der Patient:innenmobilität über die Grenzen hinweg vertieft sowie häufige Fragen zur medizinischen Versorgung in der Euregio beantwortet.
Abschließend finden Sie eine Übersicht über Kontaktstellen und Organisationen, die in der Euregio als Anlaufstellen dienen.
Bilaterale Abkommen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Autonomen Provinz Trient
Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen haben im Jahr 2022 ein Grenzabkommen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der medizinischen Betreuung unterzeichnet. Bereits 2018 wurde mit der grenzüberschreitenden Behandlung von Patienten und Patientinnen im Bereich der Neuroradiologie begonnen und mit der Vereinbarung von 2022 wurde die Zusammenarbeit in sechs weiteren Bereichen institutionalisiert: Onkohämatologie, hyperbare Sauerstofftherapie, Kinderchirurgie, Einrichtung für die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen (REMS) für forensische psychiatrische Patienten, Protontherapie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Das Abkommen zielt außerdem auf eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Kinderchirurgie ab.
Dieses Abkommen, das auf einer bewährten institutionellen Zusammenarbeit basiert, wurde kürzlich für den Dreijahreszeitraum 2025-2027 verlängert, mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige Betreuung, einen fairen Zugang zu den Dienstleistungen und die Aufwertung der jeweiligen beruflichen Kompetenzen zu gewährleisten. Die wichtigsten betroffenen Bereiche sind:
Onkohämatologie – Gemeinsames Transplantationsprogramm (sog. Programma Trapianto Metropolitano - PTM): Einführung eines Zwei-Standorte-Modells (Bozen und Trient) für die autologe Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen, das die Betreuungskontinuität für Krebspatienten gewährleistet. Im Rahmen der Neugestaltung des Transplantationsprogramms werden außerdem das Zentrum für die Entnahme hämatopoetischer Stammzellen aus peripherem Blut und die Gewebeeinrichtung des Italienischen Knochenmarkspenderregisters beim Dienst für Immunhämatologie und Bluttransfusion des Landeskrankenhauses Bozen angesiedelt;
Neuroradiologie: Fortsetzung der 2018 in diesem Bereich begonnenen Zusammenarbeit durch die Schaffung von zwei selbständigen komplexen Einrichtungen und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Festlegung gemeinsamer Protokolle, Ausbildungsprogramme und Spezialisierungsaktivitäten;
Pathologische Anatomie und Molekulares Tumorboard (MTB): Förderung einer gemeinsamen Plattform zum Austausch von Kompetenzen, zur Entwicklung der molekularen Diagnostik der zweiten Stufe und zur Einrichtung eines regionalen MTBs in Zusammenarbeit mit der Universität Trient;
Hyperbare Sauerstofftherapie: Erneuerung der Vereinbarung mit dem Hyperbarischen Zentrum Bozen über die gemeinsame Verwaltung der Notfallleistungen. Der jährliche finanzielle Beitrag wird zu gleichen Teilen zwischen den beiden Provinzen aufgeteilt;
Kinderchirurgie: Gründung des „Pediatric Surgical Board”, einer gemeinsamen Plattform für die Behandlung komplexer Fälle, den Erfahrungsaustausch zwischen den Abteilungen für Kinderchirurgie des Krankenhauses S. Chiara in Trient bzw. des Landeskrankenhauses Bozen sowie die gemeinsame Durchführung von Operationen. Darüber hinaus sind Praktika und hochspezialisierte ambulante Aktivitäten auf regionaler Ebene vorgesehen;
Einrichtung für die Vollstreckung der Sicherungsmaßnahmen (REMS): Bestätigung der Zusammenarbeit für die Aufnahme von Patienten und Patientinnen aus Südtirol bei der Einrichtung in Pergine Valsugana zu den in den geltenden Abkommen zwischen den beiden Provinzen festgelegten Bedingungen. Laut Abkommen verpflichtet sich der Trentiner Sanitätsbetrieb dazu, mögliche organisatorische Änderungen, auch in Bezug auf zweisprachiges Personal, abzuwägen;
Protontherapie: In der Provinz Bozen wohnhafte Patienten mit bestimmten onkologischen Erkrankungen können gemäß den gemeinsamen klinischen Vorgaben Zugang zu den bei der Abteilung für Protontherapie des Trentiner Sanitätsbetriebs durchgeführten Behandlungen erhalten;
Präventionsbereich: Einrichtung eines Koordinierungsgremiums zum Austausch von Strategien und Programmen im Bereich der Impfungen;
Dringende medizinische Leistungen in ausländischen Einrichtungen, die mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb vertragsgebunden sind: Die mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen ausländischen Gesundheitseinrichtungen sollen auch an Patienten aus dem Trentino dringende Leistungen erbringen können. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb wird dem Trentiner Sanitätsbetrieb die entsprechenden Kosten ─ samt den erforderlichen Unterlagen ─ in Rechnung stellen;
Rettungshubschrauber: Sind alle Rettungshubschrauber einer Provinz gleichzeitig unverfügbar, können die Sanitätsbetriebe jeweils den Einsatz eines Hubschraubers der anderen Provinz beantragen;
Tätigkeiten im Verwaltungsbereich: Einleitung der Zusammenarbeit im Bereich Management und Organisation.
Die Überwachung der Abkommensumsetzung wird den Generaldirektionen der beiden Sanitätsbetriebe übertragen, die auch die Arbeitsgruppen für jeden Bereich festlegen werden.
Vereinbarungen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Bundesland Tirol
Das Abkommen mit dem Bundesland Tirol in Bezug auf die von der Tirol Kliniken GmbH betriebenen Einrichtungen wurde von der Südtiroler Landesregierung um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Dieses Abkommen sieht vor, dass Personen aus Südtirol für Gesundheitsleistungen, die aus ärztlicher Sicht nicht vor Ort erbracht werden können, an die von der Tirol Kliniken GmbH betriebenen Krankenhäuser in Tirol überwiesen werden können.
Gemäß Abkommen bedürfen stationäre oder ambulante Behandlungen im Krankenhaus Innsbruck einer Genehmigung durch den behandelnden Arzt des Südtiroler Gesundheitsdienstes. Die Autonome Provinz Bozen übernimmt die Kosten für die Unterbringung der Südtiroler Patienten in den Einrichtungen der Tirol Kliniken.
Das Abkommen sieht die Möglichkeit vor, auf Kosten des Südtiroler Sanitätsbetriebs und im Rahmen der verfügbaren Plätze sowohl stationäre als auch ambulante Krankenhausleistungen in den von der Tirol Kliniken GmbH betriebenen Krankenhäusern – Allgemeines öffentliches Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck, Allgemeines öffentliches Landeskrankenhaus Hall in Tirol und Öffentliches Landeskrankenhaus Hochzirl-Natters – in Anspruch zu nehmen.
Außerdem bestehen zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und dem Bundesland Tirol derzeit folgende Vereinbarungen:
Abkommen mit dem Rehabilitationszentrum Bad Häring (Gültigkeitsdauer 1.1.2025-31.12.2027) für den Zugang zu Rehabilitationsaufenthalten für erwachsene Südtiroler Patienten mit Querschnittslähmung oder Amputationen infolge von Unfällen, Traumata, Schlaganfällen sowie zur Behandlung von behindernden neurologischen Erkrankungen;
Abkommen mit der Einrichtung “Therapienetz gemeinnützige GmbH” (Gültigkeitsdauer 1.1.2025-31.12.2027) für die Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Drogenkrankheiten;
Abkommen mit der Rehabilitationseinrichtung für Kurzzeittherapie“Haus am Seespitz“ (Gültigkeitsdauer 1.1.2025-31.12.2027) für die Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Drogenkrankheiten.
Nützlicher Hinweis für Auslandsaufenthalte
Bei zeitlich begrenzten Aufenthalten in einem EU-Mitgliedstaat (oder in der Schweiz) zu Urlaubs-, Arbeits- oder Studienzwecken sollte man immer die Europäische Krankenversicherungskarte mit sich führen. Dieses Dokument im Kreditkartenformat ist fünf Jahre lang gültig und berechtigt zum Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen zu denselben Bedingungen wie die Bewohner des Landes, in dem man sich aufhält. Bei Bedarf kann sich die betroffene Person daher direkt an die öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtungen des Aufenthaltslandes wenden. In einigen Ländern sind die Leistungen kostenlos, in anderen wird ein Kostenbeitrag oder sogar die Vorauszahlung des gesamten Leistungsbetrags verlangt.
Wenn aus irgendeinem Grund die Gesundheitskarte nicht verwendet werden konnte, haben die Betroffenen die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Italien bei ihrer Gesundheitseinrichtung die Vergütung der Kosten für die Gesundheitsleistungen zu beantragen, indem sie die erforderlichen Unterlagen und die Zahlungsbelege vorlegen. Wenn die betroffene Person die Behandlungskosten selbst bezahlen muss, muss sie sich von der zuständigen Stelle (Praxis, Krankenhaus, Apotheke, Gesundheitssprengel) die entsprechende Rechnung samt Quittung oder Zahlungsbestätigung ausstellen lassen.
Wenn eine Selbstbeteiligung vorgesehen ist, geht sie zu Lasten der betroffenen Person und wird nicht vergütet.
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