Rechtliche Grundlage: Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GvD Nr. 39/2013
Der Generalsekretär ist ein monokratisches Organ und vertritt gesetzlich den EVTZ. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und wird abwechselnd von den Mitgliedern des Generalsekretariats des EVTZ, die die drei EVTZ-Mitglieder vertreten, gleichzeitig mit der Präsidentschaft des EVTZ wahrgenommen.
Die Mitarbeiter des EVTZ sind Teil des Stellenplans der drei Landesverwaltungen. Für Informationen zum Personal wird zuständigkeitshalber auf die Website der Landesverwaltungen unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.
Vergütungen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes werden von der zuständigen Landeserwaltung gezahlt, zu der das Personal des EVTZ gehört.