Wahlrecht mit Einschränkungen und ohne Auswirkungen
Frauen können sich 1926 erstmals in kommunale italienische Wählerlisten eintragen

Hart umkämpft: das Frauenwahlrecht in Europa. In Tirol wurde es mit der Gründung der Republik Österreich 1918 eingeführt, in Italien trotz eines ersten, zaghaften Vorstoßes im Jahr 1926 schlussendlich auch erst mit der Gründung der Republik 1946. © Der Arbeiter vom 20. März 1911

Im November 1925 führte Italien ein Wahlrecht für Frauen ein. Dieses war jedoch sehr eingeschränkt: Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Frauen ab 25 Jahren an Gemeindewahlen teilnehmen. Dafür mussten sich interessierte Wählerinnen in Wählerlisten eintragen lassen. Aus diesem Grund veröffentlichten Tageszeitungen wiederholt Aufrufe der Gemeinden, wie etwa Il Nuovo Trentino am 7. März 1926:
„Frauenwahlrecht. Die Gemeinde [Pergine] hat eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der jene Frauen aufgefordert werden, sich in die kommunalen Wählerlisten eintragen zu lassen, die sich für wahlberechtigt halten. Die entsprechenden Anträge sind bis spätestens 8. März einzureichen und es sind sämtliche Unterlagen beizulegen, die dasAnrecht auf das Wahlrecht belegen.“
Für deutschsprachige Südtirolerinnen war die Eintragung mit zusätzlichen Hürden verbunden, wie die Innsbrucker Nachrichten am 26. März 1926 berichten:
„Bekanntlich hat Italien nunmehr das Frauenwahlrecht eingeführt und es ließen sich in Bozen rund 1200 deutsche Frauen in die Wählerliste der Stadtgemeinde eintragen. Da aber die wenigsten das Entlassungszeugnis aus der Volksschule beibringen konnten, – sie hatten es längst verloren – mußten ungefähr 800 Frauen erklären, sich einer Prüfung unterziehen zu wollen. Gestern begannen nunmehr diese Prüfungen in der ehemaligen Franz-Josef-, heute Cairoli-Schule in Bozen vor einer eigenen Kommission. Die Frauen wurden dem Alphabet nach vorgeladen und es kamen gestern die ersten Buchstaben daran. Doch wer beschreibt das Staunen und die Entrüstung der Frauen, als der italienische Lehrer und die italienische Lehrerin erklärten, die Prüfung müsste in italienischer Sprache abgelegt werden. Dies ist ungesetzlich, da das Gesetz verfügt, daß ‚in den neuen Provinzen auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist‘, mit anderen Worten, daß dort, wo die Schulen anderssprachig waren, auch die Prüfung in der Sprache des Volkes abgehalten werden müßte. […] Unter den Frauen entstand begreiflicherweise Aufregung. Ein Teil entschloß sich, um des Wahlrechtes nicht verlustig zu gehen, die Prüfung in italienischer Sprache zu versuchen und mußte ein italienisches Diktat schreiben und ein italienisches Lesestück vorlesen und dessen Inhalt wiedergeben; auch wurde italienisches Rechnen verlangt.
Sowie nun bis jetzt bekannt wurde, sollen fast alle Frauen ihre Prüfung so schlecht bestanden haben, daß die Kommissionen sie als durchgefallen erklärten, wodurch sie ihres Wahlrechtes verlustig gehen. Ein anderer Teil der Frauen protestierte gegen die ungesetzliche und sinnlose Benachteiligung und weigerte sich, die Prüfung in italienischer Sprache abzulegen. […]“
De facto kam das kommunale Frauenwahlrecht von 1925 nie zur Anwendung: Bereits Anfang Februar 1926 war die kommunale Selbstverwaltung abgeschafft worden, anstelle der Bürgermeister und Gemeinderäte trat ein Podestà, ein von der Regierung ernannter Gemeindevorsteher. Erst 1946 – nach der Ausrufung der Republik – erlangten Frauen in Italien das aktive und das passive Wahlrecht. Im Bundesland Tirol hingegen wurde das allgemeine Frauenwahlrecht im Zuge der Gründung der Republik mit dem „Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“ (Artikel 9) eingeführt.
Maria Pichler
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